AGB - FashionHoldingDüsseldorf
Als Full Service Handelsagentur sind wir für die Entwicklung, Beschaffung, Produktion und Logistik von Textilien zuständig. Die Vertriebs- und Vermarktunggsrechte für das asiatische Frauenlabel JNBY und der Herrenlabel Croquis zählen auch zu unserenAufgaben.
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Lieferungs- und Zahlungsbedingen

der Fashion Holding Düsseldorf GmbH

  1. Auftragsannahme – Auftragsbestätigung

Wir arbeiten ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten nur zwischen Kaufleuten, dies für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen. Anderslautende Bedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass deren Gültigkeit von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Stillschweigen auf anderslautende Bedingungen gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung.

Aufträge kommen durch die Entgegennahme der Kundenaufträge zustande. Wir können bei Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Entgegennahme vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten. Wir sind im Übrigen berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Auftragsentgegennahme evtl. Abweichungen von den im Auftrag vorgesehenen Regelungen mitteilen, die für beide Teile verbindlich werden, falls der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung dieser Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Im Fall eines solchen Widerspruchs sind wir berechtigt, innerhalb weiterer 10 Tage durch Absendung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Rücktritts-, Vorkasserecht, Lieferfristverlängerung

Voraussetzung für unsere Belieferungspflicht ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit des Käufers, die dieser mit der Abgabe seiner Bestellung versichert. Bestehen entgegen dieser Versicherung belegbare Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, insbesondere bei Verzug mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in nicht unbedeutender Höhe, wenn eine Kreditversicherung nicht bereit ist, einen Auftrag zu versichern u.a., so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten oder Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen gelten von diesem Zeitpunkt an als unterbrochen.

 

  1. Unterbrechung der Lieferung

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres für die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald abzusehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht in den vorstehend genannten Fällen innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zusätzlichen Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren vorstehenden Obliegenheiten genügt hat.

  1. Nachlieferungsfrist

Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Gang gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer innerhalb weiterer 12 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er uns eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen mit der Androhung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tag an gerechnet, an dem diese Mitteilung bei uns eingeht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfristen sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ beträgt die Nachlieferungsfrist gleichfalls 12 Tage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen.

  1. Mängelrügen, Teillieferungen

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und uns eventuelle offene Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Wareneingang mitzuteilen. Die Ware gilt auch dann als genehmigt, wenn der Käufer im Fall einer Rüge die Ware auf unser Verlangen hin nicht innerhalb 1 Woche zurückschickt. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall berechtigter Mängel hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Artikel zurückzutreten.

Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen hinsichtlich Qualität, Passform, Farbe oder Design dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 14 Tagen nach Rückempfang der Ware. Bei einem Fehlschlag der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung verbleibt es insoweit bei dem Anspruch des Käufers auf Minderung bzw. Rückgängigmachung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Artikel.

Bei einem Kauf nach Probe oder Muster ist unsere Haftung für offene Mängel dann ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware dem Muster entspricht.

Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

Wir sind berechtigt, entsprechend dem Produktionsfortgang Teillieferungen vorzunehmen und solche gesondert zu fakturieren.

  1. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nicht Abweichendes geregelt ist.

Der Ausschluss gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer im vorstehenden Satz genannter Fall vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

  1. Zahlung, Fälligkeit

Die Rechnungen werden zum Tag der Auslieferung ausgestellt. Sie sind zahlbar

–  innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung und Warenversand mit 4 % Skonto

–  ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungstellung und Warenversand netto

–  ab dem 31. Tag tritt Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.

Zahlungen sind durch Überweisung oder Bankeinzug zu leisten. Maßgeblich für den Eingang ist das Datum der vorbehaltslosen Gutschrift auf unserem Konto, die bei Scheckzahlung frühestens 14 Tage nach deren Einreichung angenommen werden soll. Falls Schecks gegeben werden sollten, so wird durch deren eventuelle Entgegennahme und Einlösung nichts an den ursprünglichen Fälligkeiten geändert, insbesondere liegt hierin keine Stundung und keine Einschränkung der Klag- und Vollstreckbarkeit der Forderung. Wir sind nicht verpflichtet, uns aus unaufgefordert übersandten Schecks oder Wechseln zu befriedigen. Protestkosten, Diskontspesen und eventuelle Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Käufers.

Wir verschicken über offene Rechnungen regelmäßig Kontoauszüge. Der Besteller ist verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Falls er eventuelle Differenzen trotz eines entsprechenden Hinweises in dem Kontoauszug nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich rügt, gilt die im Auszug errechnete Forderung als anerkannt.

Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und – sobald diese ausgeglichen sind – auf die weniger gesicherte, sonst auf die jeweils älteste Hauptsacheforderung verrechnet. Das Leistungsbestimmungsrecht des Käufers gem. § 366 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

7a. Online-Vertrieb:

Mit der Bestellung bestätigt der Käufer, dass er ein Einzelhandelsgeschäft betreibt, welches er während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet hält. Ein eventueller zusätzlicher Online-Vertrieb ist nur über seine eigene Website zulässig, nicht über Drittplattformen, wie z.B. Ebay, Amazon etc.
Eine Weitergabe der Produkte an andere Händler setzt voraus, dass diese gleichfalls verpflichtet werden, die vorstehend aufgeführte Regelung zu beachten.

  1. Zahlungsrückstand, Aufrechnungsverbot, pauschaler Schadensersatz

Bei Zahlung nach Fälligkeit sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Zinsen sind höher anzusetzen, wenn wir eine höhere Zinsbelastung nachweisen.

Vor Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Kosten und Zinsen oder bei unberechtigter Annahmeverweigerung einer Lieferung sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

Eine Aufrechnung des Käufers oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Falls der Käufer nicht beliefert werden muss, insbesondere weil er mit seinen Abnahme- oder Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, sind wir nach Ablauf einer Frist von 12 Tagen nach Absendung einer entsprechenden schriftlichen Ankündigung berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen und den hieraus entstehenden Verlust anstelle des Erfüllungsanspruchs bei dem Käufer geltend zu machen. Sofern wir Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser pauschal 50 % des Fakturenwertes ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist jedoch höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Käufer ist während der Dauer dieses Eigentumsvorbehalts ausschließlich berechtigt, die Waren im Rahmen des üblichen Betriebes seines Handelsgeschäfts zu verkaufen, solange sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern. Er ist überdies nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen. Im Falle einer Pfändung ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich von der Pfändung unter Bezeichnung der gepfändeten Gegenstände zu berichten und uns insbesondere die Anschrift des Gläubigers, den Versteigerungstermin und Anschriften des zuständigen Gerichtsvollziehers zu nennen. Die Kosten der Abwehr von Pfändungen Dritter in unsere Waren trägt der Käufer.

Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer oder mehrerer laufender Rechnungen ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand, so sind wir berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware herauszuverlangen oder dem Käufer die weitere Verfügung über diese Ware zu untersagen, ohne dass mit der Ausübung dieses Rechts ein Vertragsrücktritt oder ein Übergang vom vertraglichen Kaufpreisanspruch auf einen Schadensersatzanspruch verbunden ist, wobei wir uns jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

Übersteigt der für uns realisierbare Wert der Eigentumsvorbehaltsware die offenen Forderungen um mehr als 20 %, so kann der Käufer verlangen, dass ihm das Eigentum an Waren im Wert des übersteigenden Betrages übertragen wird. Die Auswahl der zu übertragenden Teile steht uns zu.

Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Käufer nach Maßgabe folgender Voraussetzungen ermächtigt:

– Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser uns mit allen Nebenrechten ab und wir nehmen diese Abtretung an.

– Bei Be- oder Verarbeitung der Ware erhalten wir Miteigentum in Höhe unserer Forderung anteilig zu dem Wert unserer Rechte an der Ware.

– Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weitergabe der Waren selbst einzuziehen, solang er uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und solange keine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt. Bei Vorliegen dieser negativen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Abtretung gegenüber den Abnehmern aufzudecken und die jeweiligen Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns auf Verlangen die ladungsfähigen Anschriften der Abnehmer bekannt zu geben und sämtliche Unterlagen (Aufträge, Rechnungen pp.), die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

– Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt uns hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab und wir nehmen die Abtretung an.

– Sofern für die Geschäftsabwicklung zwischen uns und dem Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, übertragen wir das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentral regulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer von seiner Zahlungsverpflichtung frei.

  1. Preis, Verpackung, Versand

Die Preise gelten jeweils, soweit nicht anders angegeben, in Euro ab Sitz unserer Handelsniederlassung und erhöhen sich noch um eine eventuell anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer. Wenn nicht anders vereinbart, entscheiden wir über die Art des Versandes. Die Ware wird ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht versichert und sie reist auf Kosten und Gefahr des Käufers. Verpackungskosten für erbetene Spezialverpackungen werden von dem Käufer getragen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort, auch bei dem eventuellen Abschluss von Fixgeschäften, ist der Sitz unserer Handelsniederlassung. Als Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckprozesse – werden für sämtliche eventuellen Streitigkeiten, die für den Sitz unserer Handelsniederlassung zuständigen Gerichte vereinbart. Nach unserer Wahl sind wir auch jederzeit berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

Für die Rechtsbeziehungen auch mit ausländischen Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Maßgeblich ist also allein das Kaufrecht des deutschen BGB und des deutschen HGB. Auch falls dies im Heimatrecht des Käufers nicht vorgesehen sein sollte, sind ausländische wie inländische Käufer verpflichtet, uns sämtliche im Zusammenhang mit der Verfolgung unserer aus den Warenbestellungen herrührenden Ansprüche entstehenden Kosten einschließlich der in Deutschland angefallenen Kosten zu erstatten.

  1. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt.

Soweit diese Bedingungen keine Regelungen enthalten oder sie ganz oder teilweise unwirksam sind, gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Bekleidungsindustrie in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen zwischen Einheitsbedingungen und den AGB gehen unsere Bedingungen vor.

Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten des Käufers für unsere Zwecke zu speichern.

Soweit in diesen Bedingungen für eine Erklärung die Schriftform vorgesehen ist, gilt diese auch dann als gewahrt, wenn die Erklärung in Textform abgegeben wird.

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